VII/2210 und 2220). Gemäss Vollzugsbericht vom 21. März 2022 habe der Beschwerdeführer seit seinem letzten Übertritt in den Normalvollzug ein unauffälliges Vollzugsverhalten gezeigt und den Kontakt zur Abteilungsleiterin und zur Sozialarbeiterin der FPA durchgehend aufrechterhalten. Er habe dabei mehrfach den Wunsch formuliert, die einzeltherapeutische Behandlung nach erneutem Übertritt auf die FPA wieder aufnehmen zu wollen. Er habe sich im Kontakt freundlich gezeigt und adäquat konstruktive Kritik annehmen können (pag. BVD VII/2214 ff.).