VI/2063). Am 16. Dezember 2021 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Busse von CHF 20.00 verfügt, weil er unerlaubterweise einen Fernseher an einen anderen Mitinsassen weitergegeben hatte, der ein TV-Verbot hatte (pag. BVD VII/2200). Mit Disziplinarverfügungen vom 14. Februar 2022 und vom 15. März 2022 wurden gegen den Beschwerdeführer einmal ein fünftägiger leichter Gruppenausschluss sowie ein TV-, und Mediennetz- und Spielkonsolenverbot und einmal eine Busse von CHF 40.00 verhängt, da er erhaltenen Tabak unerlaubterweise weitergegeben hatte (pag. BVD VII/2210 und 2220).