14 erfolgen, stünde dem Beschwerdeführer die FPA mit ihrem therapeutischen Angebot weiterhin zur Verfügung. Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer sei bis zum Vorliegen des richterlichen Beschlusses entschieden worden, die Einzelgespräche vorerst zu sistieren (pag. BVD VI/2057 ff.). Mit Disziplinarverfügung vom 14. September 2021 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Arreststrafe von vier Tagen verhängt, da er sich an einer tätlichen Auseinandersetzung innerhalb der JVA beteiligt hatte (pag. BVD/2055 f.).