Diesem Wunsch sei stattgegeben worden. In den weiterhin stattfindenden Gesprächen habe der Beschwerdeführer geäussert, dass er sich nicht in der Lage sehe, das längerfristige Ziel einer Umwandlung der Verwahrung in eine therapeutische Massnahme zu verfolgen, respektive sich den damit verbundenen Anforderungen der FPA zu stellen. Er werde auf den richterlichen Beschluss warten, bevor er erneut inhaltlichtherapeutische Anstrengungen unternehmen wolle; er fühle sich maximal ausgegrenzt, habe keine Kraft mehr und die Ungewissheit und mangelnde Perspektive auf eine Zeitnahme Resozialisierung hätten ihn zermürbt und resignieren lassen.