Er habe sich nicht mehr dazu motivieren können, sich die für die stationär-therapeutische Phase notwendige Steuerungsfähigkeit abzuverlangen und die Verantwortung für sozialverträgliche Verhaltensweise konsequenter zu übernehmen. Auch die Aussicht auf begleitete therapeutische Ausgänge hätten bei ihm zu keiner Steigerung der Motivation geführt. Der Beschwerdeführer habe daher wiederum den Wunsch nach Entlastung und die Rückkehr in den Normalvollzug geäussert. Diesem Wunsch sei stattgegeben worden.