13 Gemäss Schreiben der Vollzugsbehörde vom 2. Juli 2021 hielt diese fest, dass der Beschwerdeführer aktuell die Voraussetzungen sowohl für begleitete als auch für begleitete und gesicherte Ausgänge nicht erfülle. Das Gesuch um Gewährung begleiteter Ausgänge ausserhalb des Areals werde daher abgewiesen (pag. BVD VI/2012 ff.). Am 7. Juli 2021 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Arreststrafe von drei Tagen verfügt, da er sich ungebührlich verhalten und sich Weisungen widersetzt hatte (pag. BVD VI/2039). Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 beauftragte das Obergericht des Kantons Bern Dr. med. D._____