VI/1940 ff.). Mit Urteil 6B_280/2021 vom 27. Mai 2021 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei, nicht ein. Die Beschwerde betreffend die bedingte Entlassung aus der Verwahrung und Anspruch auf rechtliches Gehör hiess es hingegen gut, soweit darauf einzutreten war (Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2021 vom 27. Mai 2021). Der Beschluss vom 8. März 2021 des Obergerichts des Kantons Bern wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (pag. BVD VI/1953 ff.).