Er fühle sich zu stark unter Druck gesetzt, um im Setting der FPA zu bestehen und sich den Herausforderungen zu stellen. Er habe zudem auf den Beschluss des Obergerichts gewartet, da er die Hoffnung auf eine Umwandlung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB gehegt habe, bevor er sich dem stationären Setting habe stellen wollen. Vor diesem Hintergrund sei es ab dem 18. Dezember 2020 zu einem Time-Out gekommen und der Beschwerdeführer sei im Normalvollzug untergebracht worden. Die einzeltherapeutische Behandlung sei weitergeführt worden, wobei der Beschwerdeführer die Termine zuverlässig und pünktlich wahrgenommen habe. Es sei möglich gewesen, zunehmend intensiver an relevanten