VI/1825). Am 16. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer mit Disziplinarverfügung einen Verweis erteilt, weil er sich den Weisungen widersetzt hatte (pag. BVD/1827). Aus den E-Mails vom 19. Februar 2021 und 9. März 2021 der FPA an die Vollzugsbehörde ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit im Hungerstreik befand (pag. BVD VI/1828 und 1846).