Am 17. Dezember 2020 wurde gegen den Beschwerdeführer mit zwei Disziplinarverfügungen je eine Busse von CHF 50.00 ausgesprochen, da er eine Urinprobe verweigert und die dritte Verwarnung innerhalb von sechs Monaten erhalten hatte (pag. BVD VI/1821 f.). Mit Disziplinarverfügung vom 10. Februar 2021 wurden gegen den Beschwerdeführer ein 14-tägiger Zellenein- und leichter Gruppenausschluss sowie ein TV-, Medi- ennetz- und Spielkonsolenverbot verhängt, da er eine Urinprobe verweigert und sich den Weisungen widersetzt hatte. Zusätzlich wurde eine Busse von CHF 20.00 gegen ihn ausgesprochen (pag. VI/1825).