VI/1800 ff.). Am 11. September 2020 wurden gegen den Beschwerdeführer mit Disziplinarverfügung ein 14-tägiger Zellenein- und leichter Gruppenausschluss sowie ein TV-, Mediennetz- und Spielkonsolenverbot wegen Besitzes von zwei Gramm Cannabis verhängt (pag. BVD VI/1780). Mit Disziplinarverfügung vom 11. Dezember 2020 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Busse von CHF 20.00 ausgesprochen, da er sich den Anweisungen widersetzt habe (pag. BVD VI/1813). Am 17. Dezember 2020 wurde gegen den Beschwerdeführer mit zwei Disziplinarverfügungen je eine Busse von CHF 50.00 ausgesprochen, da er eine Urinprobe verweigert und die dritte Verwarnung innerhalb von sechs Monaten erhalten hatte (pag.