Es gelte zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer die vorhandene Verantwortungsübernahme für einen positiven Behandlungsverlauf im Rahmen der stationären Massnahme nach Art. 64 StGB aufrechterhalten könne und inwiefern er in der Lage sei, bei entstehenden Konflikten und Schwierigkeiten auf bereits erarbeitete Copingstrategien und die Unterstützung des Behandlungsteams zurückzugreifen. Es solle darum gehen, den Umgang mit seinen dissozial-destruktiven und wenig funktionalen Mechanismen bezüglich Bewältigung von Frustration und aversiven Gefühlen im hoch strukturierten Behandlungssetting kritisch zu überprüfen und Bewältigungsstrategien zu entwickeln (pag. BVD VI/1800 ff.).