VI/1701 ff.). Am 11. Juni 2020 wies die Sicherheitsdirektion die von Rechtsanwalt B.________ erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Januar 2020 ab, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurde (pag. BVD VI/1738 ff.). Mit Disziplinarverfügung vom 21. Januar 2020 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Arreststrafe von drei Tagen verhängt, weil er sich den Weisungen des Personals widersetzt hatte (pag. BVD V/1662 ff.).