Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 wies die Vollzugsbehörde das im Namen des Beschwerdeführers eingereichte Gesuch von Rechtsanwalt B.________ auf Antragstellung der Umwandlung der ordentlichen Verwahrung nach Art. 64 StGB in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ab und verfügte die Weiterführung der Verwahrung. Ebenfalls wurde das Gesuch auf bedingte Entlassung abgewiesen (pag. BVD V/1641 ff.). Mit Verfügung der Vollzugsbehörde vom 15. April 2020 wurde der Beschwerdeführer zum weiteren Vollzug der Verwahrung nach Art. 64 StGB in die JVA Pöschwies verlegt (pag. BVD VI/1701 ff.).