StGB überprüft wurde. Die Verwahrung wurde jeweils weitergeführt, weil die Bedingungen für die bedingte Entlassung sowie die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung nicht gegeben gewesen seien. Die Vollzugsbehörde stellte dabei jeweils auf die eingeholten Vollzugsverlauf- und Therapieberichte ab. Dem Beschwerdeführer wurde zudem jeweils das rechtliche Gehör gewährt, sofern er nicht darauf verzichtet hatte (pag. PEN/207-230).