Sie gibt ihre Empfehlungen nicht an Gerichte ab (HEER, in: Balser Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N. 17 zu Art. 64b). Entsprechend stützt sich das Gericht auch nicht auf die Empfehlungen der KoFako, weshalb es sich auch nicht zum angeblichen Fehlen einer solchen äussern muss. Schliesslich hat sich die Vorinstanz eingehend mit den Voraussetzungen der Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme gemäss Art. 65 bzw. Art. 59 StGB auseinandergesetzt. Mithin ist auch hier keine Gehörsverletzung ersichtlich. II. Sachverhalt 6. Grundlagen der Beurteilung