Das Gericht kann sich bei seiner Entscheidbegründung auf die wesentlichen Punkte beschränken und muss sich nicht mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers befassen. Betreffend die fehlende Stellungnahme der KoFako verkennt der Beschwerdeführer, dass sich das Gericht nicht auf Art. 64b StGB, sondern auf Art. 65 StGB stützt. Gemäss Art. 64b StGB überprüft die Vollzugsbehörde jährlich die an-