5. Verletzung rechtliches Gehör 5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), indem die Vorinstanz nicht auf die Voraussetzungen der Umwandlung gemäss Art. 64b StGB eingehe und sich mit der Rüge der Verletzung von Art. 3 EMRK nicht auseinandersetze. Eine sachgerechte Beschwerde sei so gar nicht möglich (pag. BK/35;45).