Insgesamt ergibt sich weder aus dem Gesetz noch der Rechtsprechung, weshalb die Staatsanwaltschaft bzw. die BVD das Verfahren hätten verlassen müssen. Entsprechend waren sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die BVD befugt, an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz als Parteien aufzutreten. Schliesslich besteht – wie wiederholt festgehalten wurde – keine gesetzliche Grundlage, die dem Verurteilten das Recht auf die Beiordnung eines Forensikers einräumt. 4.4 Im Ergebnis wurde die Hauptverhandlung ordnungsgemäss durchgeführt, weshalb der Beschluss vom 23. Juni 2023 nicht aufzuheben ist.