7 zwingend eine 2 gegen 1-Situation zulasten der verurteilten Person. Es handelt sich um zwei verschiedene Behörden, welche nicht zwangsläufig die gleichen Interessen vertreten. So ist es auch schon vorgekommen, dass die BVD und die Staatsanwaltschaft unterschiedliche Anträge stellten (vgl. etwa Beschluss BK 22 85 vom 15. Juli 2022 E. 1.8). Insgesamt ergibt sich weder aus dem Gesetz noch der Rechtsprechung, weshalb die Staatsanwaltschaft bzw. die BVD das Verfahren hätten verlassen müssen.