104 Abs. 1 Bst. c StPO ist die Staatsanwaltschaft Partei im Haupt- und Rechtsmittelverfahren. Bund und Kantone können auch weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Die vollumfängliche oder beschränkte Parteistellung muss in einem Gesetz im formellen Sinn ausdrücklich eingeräumt werden (KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 104). Mit Inkrafttreten des neuen Justizvollzugsgesetzes (JVG; BSG 341.1)