4. Ausschluss der BVD bzw. Staatsanwaltschaft 4.1 Gemäss Ziff. 2 der Vorfragen beantragt der Beschwerdeführer, dass der Beschluss der Vorinstanz vom 23. Juni 2023 aufzuheben und zwecks Durchführung einer ordnungsgemässen Hauptverhandlung ohne Anwesenheit der BVD, eventualiter ohne Anwesenheit der Staatsanwaltschaft, an die Vorinstanz zurückzuweisen sei sowie unter zusätzlicher Beiordnung eines Forensikers an die beschuldigte Person. 4.2 Das nachträgliche Verfahren gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO richtet sich nach den Regeln der StPO. Die Parteistellung ist in Art. 104 StPO geregelt. Gemäss Art. 104 Abs. 1 Bst.