6 Beschlusses des Regionalgerichts Bern-Mittelland und Abweisung der Umwandlung in eine stationäre Massnahme) vollständig umfasst. Das Feststellungsinteresse ist subsidiär zu einem Leistungsbegehren, weshalb insofern auf die Beschwerde (bzw. Ziff. 6 der Beschwerde) nicht eingetreten werden kann.