Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung, dass die Umwandlung in eine stationäre Massnahme sowohl Art. 3 EMRK als auch Art. 5 Ziff.1 Bst. a EMRK und Art. 7 Ziff. 1 EMRK und das vorliegende Verfahren Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt hätten. Da die geltend gemachten EMRK-Verletzungen im Rahmen der rechtlichen Überprüfung der Umwandlung geprüft werden und bei Vorliegen einer entsprechenden Verletzung der Beschluss des Regionalgerichts aufzuheben ist, ist das diesbezügliche Feststellungsinteresse vom Leistungsbegehren (Aufhebung des