64 StGB in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB. Soweit der Beschwerdeführer Rügen ausserhalb des Anfechtungsobjekts vorbringt, wie insbesondere, dass die damalige Anordnung der Verwahrung und die Überführung der altrechtlichen in die neurechtliche Verwahrung nicht rechtmässig und willkürlich erfolgt seien (pag. BK/35;41;51), diverse ergangene Anträge und Entscheide willkürlich abgewiesen worden seien oder Art. 3 EMRK verletzten (pag. BK/23) sowie die Haftbedingungen der letzten 23 Jahre die EMRK verletzten, indem ihm keine Vollzugslockerungen und Resozialisierungsmassnahmen gewährt worden seien, ist darauf nicht einzutreten.