3. Zuständigkeit und Eintreten 3.1 Der angefochtene Beschluss vom 23. Juni 2023 erging im Verfahren der selbstständigen nachträglichen Entscheide gemäss Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Das Rechtsmittel gegen derartige Entscheide ist die Beschwerde (BGE 141 IV 396 E. 4.7 i.V.m. Art. 453 Abs. 1 StPO, wonach Rechtsmittel gegen einen Entscheid, welcher vor Inkrafttreten des Gesetzes gefällt wurde, nach bisherigem Recht und von der bisher zuständigen Behörde beurteilt werden). Zur Beurteilung der Beschwerde ist die Beschwerdekammer in Strafsachen zuständig (Art.