4. Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete die folgenden Anträge: 5 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD) seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung sei gerichtlich festzulegen.