__ teilte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer insbesondere mit, dass anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hinreichend die Möglichkeit bestanden haben müsse, dem Gutachter diese Frage zu unterbreiten (pag. BK/341). Mit Eingang vom 8. November 2023 liessen die BVD die aufgelaufenen Vollzugsakten zukommen, von welchen mit Verfügung vom 10. November 2023 Kenntnis genommen wurde (pag. BK/349 ff.). Mit Verfügung vom 15. November 2023 hiess die Verfahrensleitung das vom Beschwerdeführer eingereichte Akteneinsichtsgesuch vom 14. November 2023 gut und stellte diesem die Akten zur Einsichtnahme zu (pag. BK/987 und 999).