waltschaft von der mündlichen Verhandlung und auf Beiordnung eines Forensikers sowie den Antrag, ein Obergutachten in Auftrag zu geben, wies die Verfahrensleitung ab. Dagegen hiess sie den Eventualantrag des Beschwerdeführers und die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft auf Befragung des Sachverständigen Dr. med. D.________ und des Beschwerdeführers vor der Beschwerdekammer sowie auf Einholung von auf den Verhandlungszeitpunkt aktuellen Vollzugs- und Therapieberichten gut (pag. BK/277 ff.).