Die Vorinstanz erhielt ebenfalls Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. Schliesslich stellte die Verfahrensleitung fest, dass die amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren gilt, und wies das Gesuch, soweit die unentgeltliche Rechtspflege auch mit Blick auf die Verfahrenskosten beantragt worden war, ab (pag. BK/249).