Sie stellte fest, dass seitens des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung beantragt worden war, und teilte mit, dass beabsichtigt ist, den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gutzuheissen. Zudem räumte sie der Generalstaatsanwaltschaft und den BVD Gelegenheit ein, zu den weiteren Beweis- und Verfahrensanträgen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen sowie eigene Verfahrens- und Beweisanträge zu stellen. Die Vorinstanz erhielt ebenfalls Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen.