7. Nach dem Gesagten ist die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers durch das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 22. Dezember 2022 rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).