Eine diesbezügliche Beurteilung im Haftprüfungsverfahren – in welchem der Haftentscheid anders als etwa im Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2021 vom 21. Dezember 2021 (vorzeitiger offener Strafvollzug) nicht von der Verfahrensleitung ergeht – würde dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen, zumal vertieftere Abklärungen notwendig wären und insbesondere weitere Stellungnahmen – etwa der BVD – betreffend Vollzugslockerungen eingeholt werden müsste. Soweit der Beschwerdeführer mit den Vollzugsanordnungen der BVD resp. der Verfahrensleitung nicht einverstanden ist, steht es ihm frei, eine diesbezügliche anfechtbare Verfügung zu verlangen.