10 vorliegend die Gewährung eines offenen Settings vertretbar ist. Eine diesbezügliche Beurteilung im Haftprüfungsverfahren – in welchem der Haftentscheid anders als etwa im Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2021 vom 21. Dezember 2021 (vorzeitiger offener Strafvollzug) nicht von der Verfahrensleitung ergeht – würde dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen, zumal vertieftere Abklärungen notwendig wären und insbesondere weitere Stellungnahmen – etwa der BVD – betreffend Vollzugslockerungen eingeholt werden müsste.