vgl. E. 16 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Oktober 2022 betreffend Anordnung von Sicherheitshaft), wobei sowohl das Regionalgericht als auch das Zwangsmassnahmengericht auf den Bericht der JVA F.________ vom 5. Oktober 2022 verwiesen haben, wonach eine Rückverlegung in ein offenes Setting mit einem ausreichend hohen Monitoring durch die zuständigen Stellen empfohlen wurde. Das Regionalgericht als Verfahrensleiterin resp. die BVD mit ihrem Fachwissen im konkreten Fall sind am Besten in der Lage zu beurteilen, ob