Die angeordnete Sicherheitshaft ist somit auch unter dem Verhältnismässigkeitsaspekt weiterhin nicht zu beanstanden. Die Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherheitshaft wurde seitens des Regionalgerichts (Verfahrensleitung) praxisgemäss den BVD übertragen (vgl. Ziff. 5 des Antrags des Regionalgerichts vom 5. Oktober 2022 auf Anordnung von Sicherheitshaft; vgl. E. 16 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Oktober 2022 betreffend Anordnung von Sicherheitshaft), wobei sowohl das Regionalgericht als auch das Zwangsmassnahmengericht auf den Bericht der JVA F.___