Kommt hinzu, dass gerade auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer – wenn auch nicht einschlägig – während des WAEX doch straffällig wurde, aufzeigt, dass dieser bei der Gewährung von zu viel Freiheiten offensichtlich derzeit noch nicht in der Lage zu sein scheint, sich gesetzmässig zu verhalten. Die spricht gegen das Ausreichen von Ersatzmassnahmen. Soweit sich der Beschwerdeführer gegenüber den BVD beweisen möchte, hat er auch im Rahmen der Sicherheitshaft hierzu Gelegenheit. Die angeordnete Sicherheitshaft ist somit auch unter dem Verhältnismässigkeitsaspekt weiterhin nicht zu beanstanden.