Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des WAEX nicht einschlägig delinquiert hat, rechtfertigt offenkundig keine Anordnung von Ersatzmassnahmen. Solche können nur angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass mit diesen der Wiederholungsgefahr hinreichend begegnet werden kann. Kommt hinzu, dass gerade auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer – wenn auch nicht einschlägig – während des WAEX doch straffällig wurde, aufzeigt, dass dieser bei der Gewährung von zu viel Freiheiten offensichtlich derzeit noch nicht in der Lage zu sein scheint, sich gesetzmässig zu verhalten.