Es ist zwar erfreulich, dass der Beschwerdeführer offenbar bereit zu sein scheint, an einer ambulanten Therapie auf freiwilliger Basis teilzunehmen und an seinen Copingstrategien zu arbeiten. Jedoch zeichnet sein Verhalten seit der Zurückstufung in den geschlossenen Massnahmenvollzug ein anderes Bild (vgl. die auf S. 2 ff. des Verlaufsberichts der JVA F.________ vom 5. Oktober 2022 aufgelisteten Ereignisberichte). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des WAEX nicht einschlägig delinquiert hat, rechtfertigt offenkundig keine Anordnung von Ersatzmassnahmen.