6.2 Die angeordnete Sicherheitshaft bis zur Hauptverhandlung im nachträglichen gerichtlichen Verfahren am 2./3. März 2023, d.h. für rund vier Monate, erscheint angesichts dessen, dass derzeit nach summarischer Prüfung von einer genügend erheblichen Wahrscheinlichkeit der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ausgegangen wird, zu deren Sicherung die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft dient und deren gesamter Vollzug voraussichtlich deutlich länger dauern wird als die bisherige Haft, als verhältnismässig (vgl. auch E. 6.2 des Beschlusses der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 22 445 vom 3. November 2022).