Aus dem Umstand, dass die BVD dem Beschwerdeführer im September 2021 aufgrund des dazumal gesamthaft gesehen als positiv beurteilten Vollzugsverlaufs das WAEX gewährt haben, vermag der Beschwerdeführer folglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Letztlich gab der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde denn auch selbst an, dass sich die Einschätzung des Gutachters med. pract. E.________ betreffend Rückfallgefahr – wenn auch in kleinerem Ausmass – bestätigt habe.