Vielmehr wurde er in dieser Zeit, wenn auch nicht einschlägig, straffällig und waren auch die Beziehungen, welche er pflegte, konfliktreich. Die vollzugsrelevanten Themen (insbesondere Arbeit, Beziehungsgestaltung, Wut, allfälliger Suchtdruck/- lust und Risikosituationen) konnten nicht transparent und vertieft besprochen werden. Aus dem Umstand, dass die BVD dem Beschwerdeführer im September 2021 aufgrund des dazumal gesamthaft gesehen als positiv beurteilten Vollzugsverlaufs das WAEX gewährt haben, vermag der Beschwerdeführer folglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.