verbale Drohungen gegenüber Mitarbeitenden der BVD und des Massnahmenzentrums J.________) widerrufen und der Beschwerdeführer in den geschlossenen Vollzug zurückversetzt. Es gelang dem Beschwerdeführer folglich im WAEX mit den ihm dortig gewährten grossmöglichsten Freiheiten und bei bestehender Wohnung und Arbeitsstelle letztlich nicht, sich längerfristig zu bewähren. Vielmehr wurde er in dieser Zeit, wenn auch nicht einschlägig, straffällig und waren auch die Beziehungen, welche er pflegte, konfliktreich.