Im Haftprüfungsverfahren ist kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen und es ist auch nicht dem Sachgericht vorzugreifen. Es trifft zu, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung der BVD vom 15. September 2021 das WAEX gewährt und in der Verfügung festgehalten wurde, dass er insgesamt einen zufriedenstellenden Vollzugsverlauf aufweise und dass angesichts der mit dem Beschwerdeführer im offenen Rahmen und zuletzt im Arbeitsexternat (AEX) gemachten Erfahrungen derzeit nichts auf ein Flucht- oder Rückfallrisiko hindeute.