Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde (gleichermassen wie im Haftentlassungsgesuch) zum Rückfallrisiko gemachten Äusserungen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kritisiert im Wesentlichen, dass zur Beurteilung der Rückfallgefahr massgeblich auf das Gutachten von med. pract. E.________ vom 15. August 2022 abgestellt wird. Soweit er insoweit rügt, dass zur Begründung der Sicherheitshaft auf noch nicht geschehene Ereignisse und Vermutungen abgestellt werde, verkennt er, dass es bei der Beurteilung der Rückfallgefahr gerade darum geht, eine Prognose hinsichtlich des zukünftigen Verhaltens des Beschwerdeführers zu tätigen. Die gutachterli-