Auch diese Ausführungen haben weiterhin Bestand, zumal sich seit dem Beschluss BK 22 445 keine wesentlichen Änderungen in tatsächlicher Hinsicht ergeben haben. Es ist nach wie vor gestützt auf die derzeit vorliegenden Akten im heutigen Zeitpunkt von einer ungünstigen Rückfallprognose auszugehen (erhöhtes Risiko für einschlägige, erhebliche sicherheitsrelevante Delinquenz, insbesondere Gewaltdelikte gegenüber Frauen). Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde (gleichermassen wie im Haftentlassungsgesuch) zum Rückfallrisiko gemachten Äusserungen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.