Der Beschwerdeführer gab zudem gegenüber dem Gutachter - entgegen seiner Darstellung in der Beschwerde - offenbar zu Beginn der Begutachtung in allgemeiner Weise, nicht nur bezogen auf Kleinkriminalität, an, dass «eine gewisse Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden könne» (vgl. S. 105 des Gutachtens), resp. dass «ein Restrisiko bestehen bleibe» (vgl. S. 106 des Gutachtens; vgl. ebenso seine allgemeine Aussage anlässlich der Hafteinvernahme vom 5. Oktober 2022 S. 5 Z. 12 f., «wonach man schlussendlich mit seinem diagnostizierten Krankheitsbild nie mit sehr tiefer Gefahr oder Rückfallrisiko rechnen könne»).