Kommt hinzu, dass Beschwerdeführer während des WAEX erneut - wenn auch nicht einschlägig - straffällig geworden ist (vgl. den Strafbefehl BJS 22 15619 vom 18. August 2022 wegen unrechtmässiger Aneignung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage [mehrfach, teilweise versucht begangen] sowie betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage [mehrfach begangen]; vgl. zudem den Strafregisterauszug vom 28. September 2022, welcher eine langjährige, multiple Delinquenz des Beschwerdeführers ausweist).