dass der Gutachter ausdrücklich ausgeführt hat, dass die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte (Körperverletzung und Nötigung gegenüber Frauen), d.h. einschlägige Delikte, als hoch angesehen werden muss. Kommt hinzu, dass Beschwerdeführer während des WAEX erneut - wenn auch nicht einschlägig - straffällig geworden ist (vgl. den Strafbefehl BJS 22 15619 vom 18. August 2022 wegen unrechtmässiger Aneignung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage [mehrfach, teilweise versucht begangen] sowie betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage [mehrfach begangen];