Im Falle einer Massnahmenaufhebung/Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt muss die Rückfallgefahr gemäss der Einschätzung des Gutachters daher als immer noch erhöht angesehen werden (vgl. S. 189 des Gutachtens). Weiter führt der Gutachter aus, dass aufgrund der ungünstigen Legalprognose, der schwer behandelbaren psychischen Störung des Beschwerdeführers und dessen Bagatellisierungstendenz eine zunehmende Schwere der Gewaltdelinquenz (inkl. Sexualdelikte) nicht auszuschliessen sei (vgl. S. 158 des Gutachtens). Es mag zutreffen, dass die gutachterlichen Ausführungen hinsichtlich Aggravierungstendenz bezüglich Gewaltdelikte etwas vage formuliert wurden. Dies ändert indes nichts daran,